Sturz in der Dusche bei mehrtägigem Lehrgang ist kein Dienstunfall
04.01.2008
Verletzt sich eine Beamtin während eines mehrtägigen Fortbildungslehrgangs beim morgendlichen Duschen, kann sie dies in der Regel nicht als Dienstunfall geltend machen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (AZ: 2 K 350/07.KO) am 13. November 2007, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Ein Dienstunfall setze einen wesentlichen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und dem Schaden voraus. Das morgendliche Duschen war aber in erster Linie der allgemeinen Körperpflege geschuldet, welche die Klägerin auch in einer privaten Unterkunft vorgenommen hätte. Darüber hinaus gehöre ein gepflegtes Erscheinungsbild zu den Mindestanforderungen des Beamtendienstes und sei nicht lehrgangsspezifisch.
Etwas anderes könne gelten, wenn Beamte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien, weil sie sich ständig dienstbereit halten müssten. Auch das Duschen nach schweißtreibendem Dienstsport, Übungen im Gelände oder Arbeit an schmutzigen Maschinen könnte dienstlich veranlasst sein.
(Quelle: Juraforum)