02.07.2008
Was ursprünglich als Entlastung der Betriebe vor doppelten Betriebsprüfungen der Renten- und Unfallversicherungen im Rahmen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes geplant war, wird nun zum Bummerrang.
Durch das nun vom Bundestag bereits verabschiedete Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) besteht für alle Arbeitgeber künftig eine Arbeitszeitmeldepflicht, die den Unternehmen über das vertretbare Maß hinaus belastet.
Die Neuregelung in § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB IV sieht für die Abmeldung und Jahresmeldung vor, dass auch die Arbeitszeiten konkret für alle Arbeitnehmer individuell zu melden sind. Da das Gesetz zum 01.01.2009 in Kraft tritt, müssen bereits die Jahresmeldungen für 2008, d.h. für faktisch zurückliegende Zeit, diese umfassenden Jahresmeldungen erfolgen, für die diese Pflicht bisher gar nicht bestand.
Mit der neu beschlossenen Arbeitzeitmeldepflicht werden den Arbeitgebern nicht nur mehr Meldepflichten, sondern auch neue - bisher gesetzlich nicht erforderliche - Arbeitzeiterfassungen auferlegt. Im Ergebnis will man damit erkennbar die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Sozialversicherer nicht nur erleichtern sondern auch erkennbar verschärfen. Während § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bisher nur zur Erfassung der über der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden liegenden Arbeit verpflichtet, ist künftig die gesamte Arbeitszeit, d.h. Menge und Lage, erforderlich, auch für Arbeitnehmer, wie z.B. leitende Angestellte (§ 18 Abs.1 ArbZG), wo dies gesetzlich bisher nicht zwingend ist.
(Quelle: personalundwissen.de)