Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
1994 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
ca. 450 000 |
Frauenanteil |
43% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
ca. 370 |
Umsatz der Branche |
ca. 2,2 Mrd. Euro |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
59% Dienstleistung (davon 17% Hotel/Catering / 33% Industrie / 6% Landwirtschaft / 2% Bau) |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist zwingend erforderlich, muss 2 mal - nach jeweils einem Jahr - verlängert werden |
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
Bürgschaft, welche die Bezahlung der Gehälter und Sozialabgaben garantiert, Betrieb muss ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben, Schuldenfreiheit bei den Sozialversicherungen, der Begriff "Zeitarbeitsagentur" muss Bestandteil des Firmennamens sein, 1% der Gesamtgehälter muss für Weiterbildungen ausgegeben werden, Sicherheit von 154.770 Euro ( 25-faches des Mindestlohns ) müssen hinterlegt werden |
Erlaubniserteilende Behörde |
Dirección Provincial de Trabajo y Seguridad Social ( Provinzialdirektion für Arbeit und Soziales ) Homepage: www.mtas.es |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Angestellter des Verleihers |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
Leiharbeitnehmer muss zusätzliche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten |
Arbeitsentgelt |
muss dem eines Regelarbeitnehmers entsprechen |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
633 Euro mtl. |
Mindeststundenlohn |
3,84 Euro |
maximale Überlassungsdauer |
unbegrenzt |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
Gesetz 14/1994, 43/2006, 32/2006, 30/2007 |
Auflagen für Personaldienstleister |
Betrieb muss je 1000 verliehene Arbeitnehmer im Vorjahr 12 eigene Mitarbeiter besitzen, die Sicherheit muss auf 10% der Ausgaben für Gehälter im Vorjahr angepasst werden, 65% der Arbeitnehmer müssen über dauerhafte Verträge verliehen werden, Arbeitsverträge müssen schriftlich abgefasst werden, 1% der Gesamtgehälter muss für Weiterbildungen ausgegeben werden und zusätzlich 0,25 % für Weiterbildung zur Unfallvermeidung, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung i.H.v. 12 Arbeitstagen pro Beschäftigungsjahr |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
im Falle eines Streiks, bei gefährlichen Tätigkeiten (darunter fallen auch Gesundheitswesen und Bau), zur Besetzung von Stellen nach Entlassungen, in Öffentlichen Behörden, für Stellen die mehr als 13,5 Monate der letzten 18 Monate von Leiharbeitnehmern besetzt worden sind |
Arbeitnehmerüberlassung nur gestattet |
als Ersatz abwesender Angestellter, bei zeitlich begrenztem außergewöhnlichen Mehrbedarf an Mitarbeitern, für spezifische Arbeiten oder Dienstleistungen solange bis die Arbeiten beendet sind |
Informationspflicht bezgl. Arbeitssicherheit |
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: - erforderliche Qualifikationen und berufliche Fähigkeiten, - ggf. eine besondere ärztliche Überwachung, - spezifische Risiken |
Arbeitnehmervertretung |
beim Verleiher, es gibt keine speziellen Gewerkschaften für die Zeitarbeit, die bestehenden Gewerkschaften decken die Zeitarbeitsbranche mit ab |
Arbeitgeberverbände |
AETT mit 72 kleinen und mittelgroßen Mitgliedsunternehmen; FEDETT mit 70 kleineren Mitgliedsunternehmen; AGETT mit den 6 größten Zeitarbeitsunternehmen des Landes; sie alle sind Mitglieder der CEOE, einem Unternehmerdachverband |
Tarifverträge |
2007 wurde der fünfte Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche geschlossen; er gilt landesweit und branchenübergreifend und enthält eine Selbstverpflichtung der Gewerkschaften, keine anderweitigen Tarifverträge zu schließen, in denen die Anwendung von Zeitarbeit beschränkt oder ausgeschlossen wird |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010