Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
1988 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
ca. 67.000 ( entspricht 2 % der gesamten Arbeitskraft ) |
Frauenanteil |
19% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
ca. 500 |
Umsatz der Branche |
keine offizielle Statistik |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
48% Industrie / 32% Dienstleistung / 6% Transport und Telekommunikation / 5% Handel / 1% Bank- und Versicherungswesen |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
Erlaubnis nach GewO erforderlich, kann bei mehrfachen Gesetzesverstößen entzogen werden |
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
- bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates und der Wohnsitz in einem EWR-Staat, § 135 Abs. 3 Nr. 1 GewO - bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften der Sitz oder die Hauptniederlassung in einem EWR-Staat und wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des Unternehmens keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und Organe sowie deren Wohnsitz in einem EWR-Staat, § 135 Abs. 3 Nr. 2 GewO für gewerbliche Arbeitsvermittlung ist keine zusätzliche Anzeige erforderlich, für gemeinnützige Einrichtungen genügt die Anzeige der beabsichtigten Vermittlungstätigkeit |
Erlaubniserteilende Behörde |
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring 1, A-1010 Wien Telefon: +43/1/711 00-0 Homepage: www.bmwa.gv.at E-Mail: service@bmwa.gv.at |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Arbeitnehmer des Überlassers (=Verleiher) |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
entspricht der eines Stammarbeitnehmers |
Arbeitsbedingungen |
Es findet eine Unterscheidung zwischen Angestellten (Erbringung von kaufmännischen; höhere, nicht kaufmännischen Dienste; Kanzleiarbeiten) und Arbeitern (alle Anderen) statt. Angestellte unterfallen dem Angestelltengesetz (AngG) und dem Kollektivvertrag (= Tarifvertrag) für Angestellte im Handwerk und Gewerbe; Arbeiter unterfallen der Gewerbeordnung. Das AÜG legt in § 10 AÜG den allgemeinen Grundsatz fest, dass für Leiharbeitnehmer der Mindestlohn desjenigen Tarifvertrags zu zahlen ist, der auf das Unternehmen des Beschäftigers (= Entleiher) anwendbar ist, es ist das ortsübliche Entgelt zu zahlen bzw. das, vergleichbarer Stammarbeitnehmer. Für Leiharbeitnehmer, die als Angestellte beschäftigt werden, gilt der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. Für Leiharbeitnehmer, die als Arbeiter beschäftigt werden, gilt der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser. |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
über Sozialpartner, seit 2008 1.000 Euro im Monat |
Ausländische Unternehmen |
Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat können uneingeschränkt unter Einhaltung der gesetzlichen Meldebestimmungen Arbeitnehmer nach Österreich überlassen;
Arbeitnehmer aus EU-Drittstaaten sowie aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland,
Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn dürfen nur entsandt werden, wenn - sie im Staat des Betriebssitzes des entsendenden Unternehmens über die Dauer der Entsendung hinaus ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung zugelassen und bei diesem Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und für die Dauer der Entsendung zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt erhalten, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern geleistet wird, - gesichert ist, dass sie nach Beendigung der Entsendung den aliquoten Teil der Differenz zwischen dem im Heimatstaat gebührenden und dem allenfalls nach österreichischem Recht gebührenden höheren Urlaubsanspruch erhalten (für Arbeitnehmer im Baubereich gilt die Urlaubsregelung nach dem BUAG) und - die kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt. In den nachstehenden Bereichen ist für die Entsendung aus den genannten neuen EU-Mitgliedstaaten zusätzlich eine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich:
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maximale Überlassungsdauer |
unbegrenzt |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AüG), Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), § 135 Gewerbeordnung (GewO) |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
im Falle eines Streiks beim Beschäftiger, bei gefährlichen Tätigkeiten |
Auflagen für Personaldienstleister |
es dürfen keine Gebühren vom Leiharbeitnehmer verlangt werden |
Informationspflicht bezgl. Arbeitssicherheit |
Entleiher muss Leiharbeitnehmer informieren zu: - Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, - Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren, - erforderliche Qualifikationen und berufliche Fähigkeiten gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen: - Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten, - Anzahl der Beschäftigten, - Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis 1 Monat, bis 3 Monate, bis 6 Monate, bis 1 Jahr und über 1 Jahr |
Arbeitnehmervertretung |
Leiharbeitnehmer können beim Verleiher oder beim Entleiher für die Berechung der Schwellenwerte einbezogen werden und haben dieselben Mitbestimmungsrechte beim Entleiher wie Stammarbeitnehmer, können diese jedoch erst dann in Anspruch nehmen, wenn ihre Überlassung für mehr als sechs Monate geplant ist |
Tarifverträge |
seit Januar 2009 gilt ein neuer Tarifvertrag, geschlossen zwischen dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes, Berufsgruppe Arbeitskräfteüberlasser und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall und Textil |
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag |
AÜG lässt Vertragsausgestaltung offen |
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
Gehalt, Überlassungsdauer, Arbeitszeiten, Grund für die Befristung, Arbeitsbereich, Region, in der die Tätigkeit erfüllt werden soll |
Weiterbildung |
Leiharbeitnehmer dürfen nicht benachteiligt werden bzgl. der Weiterbildung, der Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche legt fest, dass ein spezieller Fond von den Verleihunternehmen einzurichten ist, um die Weiterbildung der Leiharbeitnehmer in verleihfreien Zeiten zu finanzieren; auch die Entleihunternehmen sind verpflichtet, Leiharbeitnehmer genauso wie ihr Stammpersonal weiterzubilden, insbesondere wenn die Leiharbeitnehmer längere Zeit überlassen sind |
Gleichbehandlung mit Stammpersonal |
hinsichtlich Bezahlung und Arbeitszeit |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010