Anmeldung
Informationen über die Arbeitnehmerüberlassung der EU - Staaten
Mitgliedsland: ein Land
Arbeitnehmerüberlassung geregelt seit |
2001 |
Anzahl Leiharbeitnehmer |
99.910 (entspricht 2,4 % der gesamten Arbeitskraft) |
Frauenanteil |
45% |
Anzahl aktiver Zeitarbeitsunternehmen |
keine Angaben |
Umsatz der Branche |
keine offizielle Statistik |
Haupteinsatzgebiete der Leiharbeitnehmer |
58% Industrie / 14% Dienstleistungen / 8% Transport, Post und Telekommunikation / 7% Handel / 5% Bau |
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
ist zwingend erforderlich |
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung |
Eigenkapital von ca. 4 000 Euro, mindestens ein Angestellter mit der notwendigen Kompetenz, fester Firmensitz |
Erlaubniserteilende Behörde |
county office of the Public Employment Service/ Állami Foglalkoztatási Szolgálat Foglalkoztatási Hivatal, Kálvária tér 7., HU-1089 Budapest Telefon: +036 06-1-303-9300 Telefax: +036 06-1-210-4255 Homepage: en.afsz.hu E-Mail: fh@lab.hu |
Arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers |
Angestellter des Verleihers |
Sozialvers.rechtl. Stellung des Arbeitnehmers |
entspricht der eines Stammarbeitnehmers |
Arbeitsentgelt |
gleiche Löhne und Lohnzusätze wie die Stammarbeitnehmer müssen dem Leiharbeitnehmer ab dem sechsten Monat der Überlassung gezahlt werden, für gleiche Vergünstigungen ist eine Mindestüberlassungsdauer von 2 Jahren erforderlich |
Gesetzlich festgelegter Mindestlohn |
73500 Forint (258,93 Euro) mtl. |
Mindeststundenlohn |
424,86 Forint (1,50 Euro) |
maximale Überlassungsdauer |
unbegrenzt |
durchschnittliche Überlassungsdauer |
96 Tage (79 bei ungelernten Hilfskräften, 104 bei ausgebildeten Kräften, 129 bei Angestellten) |
Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung |
2001 wurde in das allgemeine Arbeitsrecht die Bestimmungen zur Arbeitnehmerüberlassung eingeführt; 2006 wurde in das Gesetz die Regelung eingeführt, dass zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn der Verleiher illegale Arbeitnehmerüberlassung betreibt, 2007 wurden kleinere Fehler des Gesetzes behoben und dem Verleiher auferlegt, eine staatliche Informationsbroschüre über die Erhöhung der Löhne zu benutzen |
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung |
zwischen Unternehmen, die rechtlich miteinander verbunden sind (z.B. Tochtergesellschaften), es sollen keine unternehmensinternen Zeitarbeitsagenturen entstehen um Lohngefälle innerhalb eines Unternehmens zu vermeiden, für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten im Entleihbetrieb entlassen wurden, im Falle eines Streiks, den Urteilen der Arbeitsgerichte nach ist es dem Entleiher aber nicht verwehrt vor Beginn des Streiks Leiharbeitnehmer auszuleihen mit entsprechender Organisation ist es dann möglich Leiharbeitnehmer an Stelle der Streikenden zu beschäftigen, bei gefährlichen Tätigkeiten |
Tarifverträge |
keine |
Pflichtelemente im Überlassungsvertrag |
Überlassungsdauer, Arbeitsort und Art der Arbeit, Qualifikation und Erfahrung des Leiharbeitnehmers, Entleihbetrieb muss Verleiher über Arbeitsbedingungen informieren und den Namen des Vorgesetzten des Leiharbeitnehmers mitteilen |
Arbeitnehmervertretung |
keine speziell für die Zeitarbeitsbranche, im Entleihbetrieb müssen Betriebsrat und Gewerkschaft regelmäßig, mind. zweimal im Jahr über die Anzahl der Leiharbeitnehmer im Betrieb informiert werden |
Arbeitgebervertretung |
der Ungarische Verband von Beratern des Personalmanagements (Személyzeti Tanácsadók Magyarországi Szövetsége, SZTMSZ) umfasst u.a. die Branche der Zeitarbeit und hat mehr als 25 Mitglieder in dieser Sparte, er gibt Verhaltensrichtlinie für seine Mitglieder aus, hat aber nicht die Kompetenz Tarifverträge zu schließen |
Vertraglich zu fixierende Arbeitsbedingungen |
Gehalt, Ausübungsort und Beschreibung der Arbeit, Zahltag, Beginn und Dauer der Überlassung, Urlaubsregelungen, Bedingungen bzgl. einer vorzeitigen Kündigung, geltende Tarifverträge |
letzte Aktualisierung: 12.07.2010