Vorwegabzug: Keine Kürzung bei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
02.09.2005
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steht natürlichen Personen ein so genannter Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu. Dieser Vorwegabzug wird um 16 v. H. der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet oder dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung (Pensionszusage) zugesagt ist, die er ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwirbt.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2002 entschieden, dass eine Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht in Frage kommt, wenn ihm eine Altersversorgung zugesagt ist. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass durch die Bildung z. B. einer Pensionszusage der Ausschüttungsanspruch des Alleingesellschafter-Geschäftsführers geschmälert wird, so dass er dadurch seine Anwartschaft durch eigene Beiträge leistet.
Das Gericht hat nun entschieden, dass der Vorwegabzug auch nicht zu kürzen ist, wenn zwei gleichbeteiligten Gesellschafter Geschäftsführern jeweils die gleiche Altersversorgung zugesagt worden ist.
Quelle: BFH