Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
01.12.2005
Der Arbeitgeber kann mit der Dezember-Abrechung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2005 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht dann, wenn am 31.12.2005 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf u.a. nicht durchgeführt werden, wenn bestimmte Steuerklassen vorliegen, wenn ein Freibetrag oder ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen ist, wenn Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld u.ä. bezogen wurde, oder wenn der Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht wünscht.
(Quelle: bbh)