Gestellung von einheitlicher Kleidung kein Arbeitslohn
02.01.2006
Stattet ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt mit der im Beruf benötigten Kleidung aus, kann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Es ist zu unterscheiden, ob typische Berufskleidung oder bürgerliche Kleidung überlassen wird. Zur typischen Berufskleidung gehören Arbeitsschutzkleidung oder uniformartige z. B. durch Firmenemblem gekennzeichnete Kleidung. Die private Mitbenutzung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Schutzhelme, Arbeitswesten, sog. Blaumänner, Kittel und Arbeitsschuhe sind typische Berufskleidung. Die nicht zu Arbeitslohn führende Überlassung durch den Arbeitgeber ist möglich.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Ersatz der Aufwendungen für sog. bürgerliche Kleidung. Das sind Kleidungsstücke, die auch außerhalb des Berufs getragen werden können. Allein die Möglichkeit, diese Kleidungsstücke auch privat tragen zu können, reicht schon aus.
Richtungsweisend könnte ein Urteil des Finanzgerichts Berlin sein: Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlos Hemden, Blusen, Krawatten, Pullunder, Strickjacken und Halstücher im betrieblichen Interesse zur Verfügung, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen, liegt kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Möglichkeit, dass die Kleidung auch privat getragen werden kann, führt nach diesem Urteil ebenfalls nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Da zu diesem Thema unterschiedliche Auffassungen verschiedener Finanzgerichte vorliegen, muss der Bundesfinanzhof die endgültige Entscheidung treffen.
Quelle: FG Berlin Urteil vom 22.02.2005, 7 K 4311/01