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AÜ aus Polen an deutsche AÜ Gesellschaft?
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BenRa | ||
Saskia Rabenstein |
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BenRa |
AÜ aus Polen an deutsche AÜ Gesellschaft? Verfasst am: Mo, 15.Jul 2013 13:29 Guten Tag,
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Saskia Rabenstein |
Verfasst am: Mo, 15.Jul 2013 14:34 Die beschriebene Variante der Überlassung stellt einen Kettenverleih dar. Dieser ist unzulässig. Zwar ist der Kettenverleih nicht gesetzlich untersagt, die Bundesagentur für Arbeit sieht aber darin einen Grund die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu entziehen, da der zweite Verleiher beim Kettenverleih nicht der Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer ist. Das AÜG knüpft seine Regelungen vielfach daran an, dass der Verleiher Arbeitgeber ist und entsprechend Arbeitgeberpflichten zu erfüllen hat. Im Fall des Kettenverleih würden den zweiten Verleiher, der die tatsächlich Überlassung vornimmt, diese Arbeitgeberpflichten aber nicht treffen. In dieser Konstellation könnten die Regelungen des AÜG umgangen werden, worin die Erlaubnisbehörde eine Unzuverlässigkeit im Sinne des AÜG erkennt. Der deutschen Firma könnte daher im schlimmsten Fall die Erlaubnis entzogen werden. |