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Kündigung
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Hombre | ||
Saskia Rabenstein | ||
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AuchGast |
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Hombre |
Kündigung Verfasst am: Fr, 19.Jul 2013 10:08 Hallo,
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Saskia Rabenstein |
Verfasst am: Fr, 19.Jul 2013 10:28 Grundsätzlich muss einer Kündigung immer die Originalvollmacht beigefügt werden. Zwar kann den Mitarbeitern die Bevollmächtigung des Personaldisponenten auch anderweitig mitgeteilt werden. Dass ihm die Bevollmächtigung bekannt war, hat aber widerrum der kündigende Arbeitgeber zu beweisen, worin in der Praxis Schwierigkeiten bestehen. Der Mitarbeiter könnte in Ihrem Fall vortragen, den Aushang nie gesehen zu haben. Auch kann er nicht wissen, ob er noch aktuell ist. Der Verweis auf den Aushang kann daher nur ein Indiz, nicht aber ein durchgreifendes Argument sein. Eine telefonische Kündigung ist nicht wirksam, sie kann nur schriftlich erfolgen. Ob Sie eine weitere Kündigung erklären sollten bzw. wie die Verteidigung in einem Kündigungsschutzprozess aussehen sollte, kann nur unter Einbeziehung aller Details wie z.B. des Arbeitsvertrags geklärt werden. Gerade weil der Mitarbeiter anwaltlich vertreten ist, werden ggf. noch weitere Ansprüche Urlaub, Zahlungen etc. geltend gemacht. Hier ist dringend der Rat eines Anwalts einzuholen. Auch vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl an Arbeitsrechtsprozessen mit Vergleich und der Zahlung einer Abfindung enden. An dieser Stelle ist der Anwalt durch die fachliche Bewertung der Rechtslage, der bessere Verhandlungspartner. |
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Hombre |
Re: Verfasst am: Fr, 19.Jul 2013 11:07
Vielen Dank für die Antwort. |
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AuchGast |
Re: Kündigung Verfasst am: Fr, 19.Jul 2013 14:54
Hallo, den Ausführungen von Saskia Rabenstein ist nichts hinzuzufügen. Lediglich als Gedankenanstoß: Wer hat den betreffenden Mitarbeiter denn eingestellt? Evtl. erübrigt sich dann jede weitere Erklärung. Gruß AuchGast |