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Fristlose Kündigung
Autor | Beitrag | Dieses Thema beobachten |
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H.K.61 | ||
Dispo | ||
H.K.61 | ||
Saskia Rabenstein |
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H.K.61 |
Fristlose Kündigung Verfasst am: Fr, 14.Aug 2009 10:19 Kann ich einen Mitarbeiter der bei einem Kunden einen noch nicht bestätigten Diebstahl begangen hat fristlos Kündigen ? |
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Dispo |
Re: Fristlose Kündigung Verfasst am: Fr, 14.Aug 2009 10:57
Ähm...was heißt "nicht bestätigt"? Hat der MA einen Diebstahl begangen oder "glaubt" das nur jemand? Eine Kündigung (egal ob fristlos oder nicht, wäre ja in jedem Fall verhaltensbedingt) aus einem reinen Verdachtsmoment heraus wird jeder Arbeitsrichter in der Luft zerreissen...ansonsten ist nachgewiesener Diebstahl natürlich ein Grund für eine fristlose Kündigung. |
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H.K.61 |
Re: Fristlose Kündigung Verfasst am: Fr, 14.Aug 2009 11:07
Nun versucht der Mitarbeiter den Diebstahl natürlich so hinzustellen das er die entwendeten Dinge MITNEHMEN durfte. |
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Saskia Rabenstein |
Verfasst am: Fr, 14.Aug 2009 11:16 Eine Verdachtskündigung ist grundsätzlich möglich. Es gelten in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis nicht die Anforderungen wie im Strafrecht; der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten, greift hierbei nicht ein. Da eine schuldhafte Verfehlung nicht nachgewiesener Maßen vorliegen muss, handelt es sich nicht um eine verhaltensbedingte sondern eine personenbedingte Kündigung. An eine Verdachtskündigung werden aber entsprechend hohe Anforderungen gestellt. Der Verdacht muss sich auf objektive Tatsachen gründen, bloße Vermutungen reichen nicht aus. Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers muss so gravierend sein, dass sie - sofern sie bewiesen werden kann - eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere hat er den Arbeitnehmer über den Sachverhalt anzuhören. Ferner ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann, der kein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, sprich dort wo der Arbeitnehmer ein solches Delikt nicht noch einmal begehen könnte. Schlussendlich muss die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung überprüft werden. Zu bedenken bleibt, dass es dabei nicht auf den Wert der entwendeten Sache ankommt sondern allein darauf, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig und unwiderbringlich zerstört ist. Auch der Diebstahl eines Pfandbons - wie kürzlich bekannt wurde - kann zur Kündigung führen. Im vorliegenden Fall, ist die Sache etwas komplizierter, da der Diebstahl dem Arbeitgeber aufgrund des Einsatzes in einem anderen Betrieb nur durch Hören Sagen bekannt wurde. Dieser Umstand ist bei der Aufklärung des Sachverhalts zu beachten. |