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Nichteinsatzzeit
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denisem6513 | ||
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Saskia Rabenstein | ||
denisem6513 |
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denisem6513 |
Nichteinsatzzeit Verfasst am: Mi, 25.Jun 2008 23:44 Können Zeiten in denen der Entleihbetrieb den Arbeiter nicht benötigt (1 Tag, danach wieder im selben Betrieb) von der Zeitarbeitsfirma eigenmächtig als Urlaub gezählt werden? Müsste nicht in so einem Fall die Zeitarbeitsfirma dafür sorgen dass ein Einsatz in einem anderen Betrieb möglich ist? |
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Gast |
Verfasst am: Fr, 27.Jun 2008 10:02 Als Urlaub geht dies ohne Unterschrift auf einem Urlaubsantrag nur mit vorheriger schriftlicher Anordnung (ich glaube 4 Arbeitstage vorab). Allerdings kann der Disponent den Tag vom Zeitkonto buchen, denn dafür ist das Zeitkonto u.a. da. |
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denisem6513 |
Nichteinsatzzeit Verfasst am: Fr, 27.Jun 2008 10:11 Habe nichts unterschrieben. Meist kommen sie im nachhinein mit einem Urlaubsschein zum unterschreiben. Zeitkonto habe ich nicht. |
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Gast |
Verfasst am: Fr, 27.Jun 2008 13:06 Kein Zeitkonto??? - dies würde mich sehr wundern. Am besten mal den Vertrag genau studieren, ob darin nicht etwas erwähnt wird. Normalerweise gibt es sogar eine Extravereinbarung!!!
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denisem6513 |
Nichteinsatzzeit Verfasst am: Fr, 27.Jun 2008 18:47 Zeitkonto ist nicht Pflicht, ich wollte keins. Von den normalen Monatsstunden her wäre ein Urlaub nicht nötig. Wird in der Regel auch so geregelt. Habe den Verdacht das der Urlaub nicht in ,zB 2 Wochen am Stück genommen werden soll. Da fällt man zu lange aus. Im Arbeitsvertrag steht nichts zu diesem Fall und im MTV hab ich auch nichts gefunden. Bei uns gilt der AMP. |
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Saskia Rabenstein |
Verfasst am: Mi, 02.Jul 2008 13:07 Grds. ist es möglich, dass der AG den Urlaubszeitraum von sich aus bestimmt. Es unterfällt jedoch nicht dem Direktionsrecht des AG verbindlich festzulegen, wann der AN seinen Urlaub zu nehmen hat. Vielmehr ist der AG Schuldner des Urlaubsanspruchs, so dass eine Festlegung der Urlaubszeit seinerseits ein Angebot zur Erfüllung seiner Schuld darstellt, welches vom AN angenommen werden muss. Dies geschieht rglm. dadurch, dass der AN zustimmt oder schlichtweg zur bestimmten Zeit der Arbeit fernbleibt. Dementsprechend kann der AN das Angebot des AG auch ausschlagen und auch jetzt noch seine Wünsche für die Urlaubszeit äußern. Rglm. erklärt der AN vor der Festlegung durch den AG, wann er seinen Urlaub nehmen möchte z.B. durch Eintragung auf einer Urlaubsliste oder durch Stellen eines Urlaubsantrags. Der AG muss daraufhin den Urlaub erteilen.
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denisem6513 |
Nichteinsatzzeit Verfasst am: Mi, 02.Jul 2008 18:38 Herzlichen Dank. Habt mir sehr geholfen. |