19.02.2020
Im Oktober letzten Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht in einer für die Branche wichtigen Grundsatzentscheidung festgelegt, dass nur dann von equal-pay nur abgewichen werden kann, wenn der entsprechende Zeitarbeits-Tarifvertrag vollumfänglich angewendet wird (wir berichteten). In mehreren Publikationen wird nun nochmals auf die immense Tragweite und Praxisbedeutung, nebst Handlungsbedarf, dieser Entscheidung hingewiesen. RA Thomas Niklas weist darauf hin, dass bspw. selbst eine Regelung eines fünf Tage späteren Fälligkeitszeitpunkts für die Vergütung nicht rechtskonform ist und damit zu equal-pay führen kann. Die Empfehlung laute deshalb, "den Leiharbeitsvertrag auf die bloße Inbezugnahme zu beschränken und weitere Regelungen nur aufzunehmen, wo dies zwingend erforderlich ist." RA Dr. Bissels und RAin Falter arbeiten u.a. heraus, dass Abweichungen/Konkretisierungen maximal dann zulässig sind, wenn sie sich zugunsten der Arbeitnehmer auswirken oder Bereiche betreffen, die der Tarifvertrag nicht regelt. Auch der iGZ ist diesbezüglich aktiv geworden und hat seine Arbeitsvertragsmuster entsprechend überarbeitet.
Quelle: Handelsblatt / Kanzlei CMS / iGZ
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