15.04.2005
2
Die Regelung des Arbeitnehmerentsendegesetzes, wonach ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag auch die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche erfasst (§ 1 Abs. 2a Arbeitnehmerentsendegesetz), muss gestrichen werden. Stattdessen sollte die Zeitarbeit als eigene Branche anerkannt und ein Zeitarbeits-Einstiegslohn von 7 EURO für allgemeinverbindlich erklärt werden.
(Quelle: iGZ)