26.07.2005
16
Das LAG Schleswig Holstein hat jüngst entschieden, dass Probearbeitsverhältnisse vergütet werden müssen. Eine Unentgeltlichkeit ist nur dann zulässig, wenn keine Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung besteht, wenn es sich also um ein so genanntes Einfühlungsverhältnis handelt. Die Abgrenzung von entgeltpflichtigem Probearbeitsverhältnis und unentgeltlichem Einfühlungsverhältnis erfolge danach, ob die betroffene Person einem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt oder nicht.
Laut einer kürzlich veröffentlichten Umfrage (personalorder.de berichtete) befürworten 72% der deutschen Personaler einen Arbeitstag auf Probe.
(Quelle: Unternehmensberatung Schröder)