13.03.2006
In einem Urteil hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Anwendung des § 8.6 MTV des BZA-Tarifvertrages (Kürzung des Bruttoeinkommens um tariflichen Zulagen) im strittigen Fall gekippt. In diesem Fall sah das Gericht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da die Kürzung nicht unternehmensweit vorgenommen wurde.
Weiterhin gab das Gericht Bedenken zu erkennen, ob der betreffende § 8.6 MTV mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.
Hier finden Sie einen Auszug aus dem Urteilstext des LAG BW