Private Arbeitsvermittler haben bei wirtschaftlicher Verflechtung mit Arbeitgeber keinen Anspruch auf Vermittlungsgebühr
07.11.2005
Die Bundesagentur für Arbeit muss eine Vermittlungsgebühr nur zahlen, wenn der private Arbeitsvermittler den Arbeitslosen in ein Arbeitsverhältnis mit einem Dritten vermittelt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitsvermittler und der Arbeitgeber wirt-schaftlich eng miteinander verflochten sind. Eine enge Verflechtung kann auch bei zwei formell selbständigen Gesellschaften gegeben sein, wenn der Alleingesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften personenidentisch ist.
LSG NRW 6.6.2005, L 19 (9) AL 151/04
(Quelle: LSG NRW / iGZ)