Resturlaub nur nach Ankündigung übertragbar
07.08.2003
Urlaub und Krankheit
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber vorher mitteilen, wenn sie Resturlaubstage ins nächste Jahr übertragen möchten. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der 5 Tage Resturlaub aus dem Jahr 1999 im folgenden Jahr nehmen wollte. Sein Arbeitgeber weigerte sich jedoch, ihm diese Tage zu gewähren. Schließlich habe der Mitarbeiter ihm vorher nicht angekündigt, dass er seinen Resturlaub ins Folgejahr übertragen wolle, so das Argument der Firma.
Unterstützung fand der Arbeitgeber bei den höchsten deutschen Arbeitsrichtern. Grundsätzlich, so deren Meinung, habe ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Übertragung von Resturlaub. Diese komme generell nur dann in Betracht, wenn persönliche oder betriebliche Gründe dagegen sprächen, dass der Mitarbeiter den gesamten Urlaub im laufenden Jahr nehme. Darüber hinaus müsse der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber noch im alten Kalenderjahr mitteilen, dass er seine restlichen Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen wolle.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 29.07.2003; Az.: 9 AZR 270/02
(Quelle: Personalverlag)