CGB: Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin zur Tariffähigkeit der CGZP hat viele Verlierer!
02.04.2009
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Verfahren über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) festgestellt, dass diese nicht tariffähig sei. Antragssteller waren die Gewerkschaft verdi und das Land Berlin. Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Berlin eine neue Flanke über die Rechtswirksamkeit von Tarifverträgen in der Zeitarbeit im Allgemeinen eröffnet.
Das Gericht führte in der mündlichen Begründung aus, dass an eine gewerkschaftliche Spitzenorganisation, wie sie die CGZP sei, die gleichen Kriterien einer sozialen Mächtigkeit angelegt werden müssten, wie das für einzelne Gewerkschaften gilt. Es verneinte die Notwendigkeit dieses Verfahren auszusetzen mit der Begründung, dass die vier Mitgliedsgewerkschaften für ihren Zuständigkeitsbereich als tariffähige Gewerkschaften gelten. Deshalb sei nicht über die soziale Mächtigkeit der Mitgliedsgewerkschaften zu befinden. Eine Aussetzungsnotwendigkeit ergebe sich deshalb nicht.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zulässigkeit der Anträge der Gewerkschaft verdi und des Deutschen Gewerkschaftsbundes verneint, weil in beiden Fällen keine Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeit bestehe. Lediglich beim Land Berlin konnte das Arbeitsgericht Berlin eine Antragsbefugnis feststellen. Somit dürften auch die Tarifverträge des DGB für die Zeitarbeit rechtsunwirksam sein, sofern diese Entscheidung rechtskräftig wird. Insoweit hat sich die Gewerkschaft verdi ein Eigentor geschossen, es sei denn sie will sich aus der Tarifarbeit in der Zeitarbeit generell verabschieden.
Das Gericht hat der CGZP die Tarifzuständigkeit zugebilligt. Aus diesem Grunde sein aber nicht hinreichend ausführlich vorgetragen worden woraus sich für die Spitzenorganisation eine unmittelbare organisatorische Leistungsfähigkeit und soziale Mächtigkeit ergebe. Die Kammer hat jedoch nicht, wie es eigentlich in einem solchen Falle üblich ist, einen weitere Sachvortag der CGZP eingefordert. Aus Sicht der CGZP wäre die Kammer dazu zwingend verpflichtet gewesen.
Die CGZP wird gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Diese Entscheidung ist somit nicht rechtskräftig. Eine ausführliche rechtliche Bewertung dieser Entscheidung erfolgt nachdem die schriftliche Begründung des Gerichtes vorliegt.
(Quelle: CGB)