Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung
16.09.2003
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
§ 9 Abs. 2 AÜG ist durch das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 23. Dezember 2002 geändert worden. § 9 Nr.2 AÜG n.F. befasst sich nun nicht mehr mit der Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung, sondern mit den Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer. Allerdings ist § 9 Nr. 2 AÜG a.F. gemäß § 19 AÜG auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15. November 2002 in Kraft getretenen Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließ-lich des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 9 Nr. 2 AÜG (n.F.) regelt. Im iGZ – DGB Tarifwerk ist hierzu folgende Regelung in § 11 Manteltarifvertrag getroffen worden: "...Die freiwillige Anwendung des Tarifvertrages zu einem früheren Zeitpunkt kann von Vollmitgliedern des iGZ nach vorheriger schriftlicher Anzeige gegenüber den Tarifvertragsparteien erfolgen." Soweit Leiharbeitsverhältnisse begründet werden, gelten für Leiharbeitnehmer im Bereich des Befristungsrechts also in Zukunft keine Besonderheiten mehr. Befristungen sind demnach auch im Bereich der Zeitarbeit nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsrechts (TzBfG) zu beurteilen. Wenn keine Vorbeschäftigung gegeben ist, kann der Leiharbeitnehmer gemäß § 14 TzBfG in den ersten zwei Jahren sachgrundlos befristet beschäftigt werden. Für die sich anschließende Zeit ist eine Befristung nur mit Sachgrund möglich. Vielfach wird es dem Arbeitgeber jedoch nicht möglich sein, die Befristung auf einen Sachgrund zu stützen (hierzu näher Wank, NZA 2003, 14, 20f). Denn der gesetzliche Katalog des § 14 Abs.1 S. 2 TzBfG ist nicht auf die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung zugeschnitten. So kommt es bei den Sachgründen des vorübergehenden Mehrbedarfs (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG) und der Vertretung (§ 14 Abs.1 S. 2 TzBfG) auf die Verhältnisse beim Verleiher und nicht beim Entleiher an. Andere Sachgründe kommen kaum in Betracht. Ob die Rechtsprechung im Hinblick auf den nicht abschließenden Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG einen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Sachgrund „Zeitarbeitseinsatz“ aner-kennen würde, erscheint deshalb zweifelhaft. Ein nur vorübergehender Mehrbedarf im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG kann auch nicht allein auf den Umstand gestützt werden, dass der Verleiher für den Arbeitnehmer nur eine zeitlich befristete Einsatzmöglichkeit bei einem Entleiher hat. Denn nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss die vom Arbeitgeber bei Vertragsschluss anzustellende Prognose mit einiger Sicherheit erwarten lassen, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Dies ergibt sich noch nicht allein aus dem Umstand, dass der Vertrag des Verleihers mit dem Entleiher befristet ist. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass dieser Vertrag verlängert wird. Zum anderen kann es dem Verleiher gelingen, andere Aufträge zu akquirieren. Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs kann daher allenfalls dann gegeben sein, wenn der Zeitarbeitgeber konkrete Anhaltspunkte darlegen und ggf. beweisen kann, auf Grund derer er bei Vertragsschluss annehmen konnte, dass es weder zu einer Verlängerung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages noch zu einem neuen Auftrag kommen werde. RA Werner Stolz Bundesgeschäftsführer iGZ