Informationen für Entleihbetriebe zum rechtlichen Umgang mit Zeitarbeitnehmern
14.01.2004
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Im Rahmen der Hartz-Reform wurden zum 01.01.2004 auch Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geändert. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen und Tipps zum rechtlichen Umgang mit Zeitarbeitern zusammengestellt. Befristungen von Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern unterliegen nun den für alle Arbeitsverträge geltenden Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Anders als bisher sind Kettenbefristungen mit Leiharbeitnehmern ohne zeitliche Beschränkung nicht mehr möglich. Die Überlassungshöchstdauer wurde abgeschafft. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist damit nun ohne die bisherige zeitliche Einschränkung von 24 Monaten zulässig. Sie als Entleiher können so kostengünstig Dauerarbeitsplätze mit denselben Leiharbeitnehmern besetzen. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber aber auch eine Verteuerung für Arbeitgeber eingebaut. Verleiher sind nunmehr verpflichtet, ihre Leiharbeitnehmer so zu bezahlen und diesen die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die für vergleichbare Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb gelten. „Vergleichbar“ sind solche Arbeitnehmer Ihres Betriebs, die dieselbe oder zumindest ähnliche Tätigkeiten ausführen. Diese sind dann gleich, wenn die gleichen Arbeitsvorgänge verrichtet werden und die Arbeitnehmer einander ohne weiteres ersetzen können. Nach § 13 AÜG kann der Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung von Ihnen als Entleiher die Aufklärung über die in Ihrem Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Dieser Auskunftsanspruch gilt dann nicht, wenn der Verleiher einen Tarifvertrag anwendet, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt. Wenn Sie sich entscheiden, Leiharbeitnehmer in Ihrem Betrieb einzusetzen, sollten Sie auf bestimmte Punkte schon im Vorfeld achten:
- Jedes Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland benötigt eine so genannte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, um Zeitarbeit gewerblich betreiben zu dürfen. Lassen Sie sich diese Erlaubnis vor einer erstmaligen Zusammenarbeit vorlegen. Darüber hinaus sollten Sie sich die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, der Berufsgenossenschaft sowie der Sozialversicherungsträger zeigen lassen.
- Klären Sie die nötigen Papiere ab. Sie sind verpflichtet, einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen schriftlich abzuschließen.
- Klären Sie mit dem Zeitarbeitsunternehmen genau ab, welche Mitarbeiter mit welchen speziellen Qualifikationen und persönlichen Eigenschaften Sie für Ihr Unternehmen benötigen. Geben Sie dem Verleiher dafür eine möglichst präzise Beschreibung.
- Fragen Sie danach, wie das Zeitarbeitsunternehmen die Einführung und Betreuung der Mitarbeiter handhabt.
- Klären Sie ab, wie kulant sich der Verleiher bei einer eventuellen Fehlbesetzung zeigt.
- Berücksichtigen und regeln Sie soweit möglich bereits im Voraus die eventuelle Übernahme von Leiharbeitnehmern in Ihren Betrieb.