14.12.2006
Arbeitnehmer, denen ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung zusteht, müssen im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht die Auszahlung des Rückkaufwerts der Versicherung an die Insolvenzmasse ermöglichen. Denn ihnen steht insoweit ein Aussonderungsrecht im Sinn von § 47 InsO zu (wie BGH, Urteil vom 8.6.2005, Az.: IV ZR 30/04).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A.-AG, der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten. Noch am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.4.2004 veräußerte die Klägerin den Betrieb der A.-AG an die B.-GmbH, bei der der Beklagte seitdem beschäftigt ist.
Die A.-AG hatte zugunsten des Beklagten am 1.1.1993 eine Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. In dem Versicherungsvertrag wurde dem Beklagten grundsätzlich ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die A.-AG hatte sich allerdings das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet und die Anwartschaft des Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar ist.
Die Klägerin forderte die Versicherung auf, den Rückkaufwert der zugunsten des Beklagten abgeschlossenen Versicherung an sie auszuzahlen. Die Versicherung hinterlegte den Geldbetrag beim zuständigen AG, da ihrer Auffassung nach auch der Beklagte als Anspruchsberechtigter in Betracht kam. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Freigabe des hinterlegten Betrags. Das ArbG gab der Klage statt; das LAG wies sie ab, ließ allerdings wegen Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BAG die Revision zu.
(Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt)