Keine Sozialversicherungsabgaben für Ein-Euro-Jobs
31.01.2005
Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II begründen die sog. Ein-Euro-Jobs kein Arbeitsverhältnis i. S. des Arbeitsrechts. Somit liegt auch keine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8 SGB IV vor, so dass für den Arbeitgeber weder eine Meldepflicht noch eine Beitragspflicht besteht.
Aber wie alle Beschäftigten stehen auch Ein-Euro-Jobber unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt die BG alle Kosten der Heilbehandlung, wenn nötig auch der beruflichen Wiedereingliederung und bei andauernd schweren Unfallfolgen eine entsprechende Rente.
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